Wird ein Kind geboren, stehen die frisch gebackenen Eltern vor einer großen Herausforderung. Es muss entschieden werden, welchen Nachnamen das Kind bekommt. Das Namensrecht bietet hier eine Menge Spielraum, steckt aber gleichzeitig wichtige Grenzen ab.

Das neue Namensrecht ist da. Nun haben Eltern weitaus mehr Möglichkeiten, um ihrem Nachwuchs einen Namen zu geben. Allerdings sind auch wichtige Vorgaben zu beachten, um spätere Komplikationen zu vermeiden.

Nachnamen: Viele Neuerungen ab 01.01.2025

Endlich ist es soweit, dass die lang ersehnte Namensrechtsreform in Kraft tritt. Damit sind einige interessante Neuerungen verbunden. Besonders lange erwartet war die Festlegung bezüglich der Doppelnamen. Seit dem 01.01.2025 ist es nun möglich, dass alle Kinder und Ehegatten Doppelnamen tragen dürfen. Dennoch ist es ausgeschlossen, endlose Namensketten zu bilden, da die Anzahl auf zwei Einzelnamen begrenzt wurde.
Wer heiratet und seinen eigenen Nachnamen behalten möchte, hat trotzdem die Möglichkeit, seinem Kind einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile zu geben. Diese Neuerung wurde von vielen Eltern herbeigesehnt. Gerade auch nichteheliche Partnerschaften mit gemeinsamen Kindern fühlten sich oft nicht gut dabei, dass ein Elternteil geradezu ausgegrenzt wird, weil sein Nachname keine Berücksichtigung bei der Namensvergabe für das Kind fand. Nun ist es möglich, dem gemeinsamen Kind einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Eltern zu geben, egal ob verheiratet oder nicht.

Standesamt nach wie vor zuständig

Wer den Doppelnamen festgelegt hat, muss diesen beim Standesamt eintragen lassen. Wie schon zuvor, ist das örtliche Standesamt für alle Eintragungen, Änderungen und Registrierungen weiterhin zuständig.
Auch bei Scheidungen kann es zu komplizierten Namensänderungen kommen, die sich auch auf die Kinder auswirken können. Legt ein Elternteil den Ehenamen nach der Scheidung ab, soll auch für die Kinder die Möglichkeit bestehen, denselben Nachnamen des Elternteils zu erhalten. Dabei ist zu beachten, dass Eltern ihre Kinder nicht zu dieser Änderung zwingen oder über deren Kopf hinweg entscheiden können. Ab dem vollendeten fünften Lebensjahr wird der Wunsch des Kindes berücksichtigt, das heißt, dass die Zustimmung des Kindes zwingend nötig ist.

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