Um ständiges Treppen Hoch- und Hinuntertragen zu vermeiden, oder aus Platzspargründen, stellen viele Eltern ihre Kinderwagen im Flur ab. Oft machen Nachbarn und Vermieter deshalb Ärger, obwohl sie dazu meist kein Recht haben. Kinderwägen dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen, im Treppenhaus geparkt werden.

Wenn Nachbarn, Mitbewohner, Hauseigentümer und Hausverwaltung wegen eines vollgestellten Hausflurs auf Eltern einstürmen, sollten die ihre Rechte ganz genau kennen. Gesetzlich existiert da keine ganz eindeutige Regelung. Aber inzwischen sind schon einige Urteile zum Thema gefallen, die eine Einschätzung der Situation möglich machen.

Eine Hausordnung darf Schuhregale, Fahrräder und Co. im Flur verbieten. Kinderwagen kann sie aber nicht so einfach verbannen. Weil es keine zumutbare Alternative gibt. Der Mieterbund erklärt: Es kann Eltern nicht zugemutet werden, einen Kinderwagen dauernd mehrere Stockwerke hoch und wieder herunter zu schleppen. Übrigens können solche Verbote nur durch den Immobilien-Eigentümer oder die Hausverwaltung ausgesprochen werden. Also grundsätzlich: Nachbarn dürfen hier nichts verbieten.

Kinderwagen dürfen grundsätzlich ins Treppenhaus

Die Quintessenz der bisherigen Prozesse zum Thema: Es ist erlaubt, Kinderwägen im Treppenhaus abzustellen. Gerichte dulden das, weil Kinder sich in einer hilfsbedürftigen Situation befinden.

Das Treppenhaus ist offiziell ein Gemeinschaftsraum, genau wie Waschküchen oder Keller. Solche Räume darf jeder einzelne Mieter nutzen, solange er die mit im Haus lebenden damit nicht stört. Flure und Treppenhäuser haben dabei aber eine Sonderstellung, weil sie im Notfall auch als Fluchtwege dienen.

Ob der Kinderwagen im Treppenhaus parken darf, hängt allerdings davon ab, ob es alternative Stellplätze im Haus gibt. Ist das der Fall, müssen Eltern diese Möglichkeiten nutzen. Wenn nicht, kann der Wagen auch im Flur stehen. Allerdings nur, wenn sie mindestens einen Meter Breite zum Laufen, Briefkästen öffnen und als Fluchtweg frei lassen. Das sollte ja eigentlich im Interesse aller Hausbewohner sein. Im Eingangsbereichen von Häusern dürfen Kinderwägen grundsätzlich immer abgestellt werden. Zumindest solange sich Mitmieter nicht „erheblich belästigt“ fühlen.

Sind diese Voraussetzungen nicht beachtet, kann das der Vermieter als Störung des Hausfriedens werten, eine Abmahnung wäre dann legitim. Und wenn sich dann nichts ändert sogar eine Kündigung. Wenn Sie als Eltern allerdings diese wenigen Grundsätze berücksichtigen, befinden Sie sich auf der sicheren Seite.